Vorsteuer: Wann kann Umsatzsteuer zurückgeholt werden


Kauft ein Verein Technik, Drucksachen oder Trikots, steckt in den Rechnungen meist Umsatzsteuer. Diese kann ein Verein jedoch nicht automatisch vom Finanzamt zurückfordern.
Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn der Verein in diesem Bereich unternehmerisch tätig ist und selbst umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt.

Was bedeutet Vorsteuer?
Als Vorsteuer bezeichnet man die Umsatzsteuer, die der Verein beim Einkauf bezahlt – zum Beispiel auf Technik, Lebensmittel oder Drucksachen. Sie kann mit der Umsatzsteuer verrechnet werden, die der Verein selbst aus steuerpflichtigen Einnahmen an das Finanzamt abführt.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung und ein klarer Zusammenhang zwischen der Ausgabe und den steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins.

Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?
Ein Verein kann umsatzsteuerlich Unternehmer sein, wenn er dauerhaft Leistungen gegen Bezahlung anbietet. Das können zum Beispiel sein:

  • Verkauf von Merchandising
  • Eintrittsgelder für Veranstaltungen
  • Werbeleistungen für Sponsoren

  • Ob diese Einnahmen tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind, hängt immer vom Einzelfall ab. Gemeinnützigkeit allein bedeutet nicht automatisch, dass keine Umsatzsteuer anfällt.

    Was ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt?
    Für Ausgaben im ideellen Bereich darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Dazu gehören in der Regel Aufwendungen, die mit Spenden, echten Mitgliedsbeiträgen, Vereinsarbeit oder Mitgliederverwaltung zusammenhängen.
    Beispiele:
  • Umsatzsteuer auf Lebensmittel für den Verkauf beim Vereinsfest: kann abziehbar sein, wenn der Verkauf umsatzsteuerpflichtig ist.
  • Umsatzsteuer auf Druckkosten für einen Spendenbrief: nicht abziehbar, weil dieser Aufwand dem ideellen Bereich zuzuordnen ist.
  • Umsatzsteuer auf Trikots für den allgemeinen Vereins- oder Trainingsbetrieb: häufig nicht abziehbar, wenn sie nicht für einen steuerpflichtigen Bereich eingesetzt werden.

  • Nutzt ein Verein eine Anschaffung sowohl für steuerpflichtige Einnahmen als auch für den ideellen Bereich, muss die Vorsteuer sachgerecht aufgeteilt werden.

    Kleinunternehmerregelung: Kein Vorsteuerabzug
    Nutzt ein Verein die Kleinunternehmerregelung, weist er in der Regel keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus. Dann darf er im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus seinen Ausgaben geltend machen.
    (Hinweis:  Die aktuellen Schwellenwerte für die KUR sind seit 2025 von 25.000 € auf 100.000 € erhöht worden.)

    Was ist organisatorisch zu beachten?
    Wer Vorsteuer geltend macht, muss seine Einnahmen und Ausgaben sauber den jeweiligen Tätigkeitsbereichen (Spähren im neue SKR42, der für gemeinnützige Organisationen vorgeschrieben ist) zuordnen. Außerdem sind ordnungsgemäße Rechnungen erforderlich. Je nach Situation können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung notwendig sein.

    Fazit
    Vorsteuerabzug kann für Vereine finanziell sinnvoll sein – aber nur dort, wo tatsächlich steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden. Für Spenden, echte Mitgliedsbeiträge und die allgemeine Vereinsarbeit besteht in der Regel kein Vorsteuerabzug.

    Vor einer Entscheidung sollte geprüft werden, ob der mögliche Steuervorteil den zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigt. Bei gemischten Tätigkeiten oder größeren Anschaffungen empfiehlt sich die Abstimmung mit einer Steuerkanzlei.

    Mehr unter ngo.tools/infothek und https://bundesfinanzministerium.de